Recyclingbaustoffe gemäß RBVO 2015 dürfen nur aus bestimmten, zulässigen Abfällen wie beispielsweise Mischungen von ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, welche in der Regel aus einem kontrollierten Rückbau, durch-geführt nach den Vorgaben eines Rückbaukonzeptes, welches im Zuge einer Schad- und Störstofferkundung erstellt wurde, hergestellt werden. Für Bauvorhaben mit einem Anfall von mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfällen, ausgenom-men Bodenaushub, trifft den Bauherrn die gesetzliche Verpflichtung, eine Schad- und Störstofferkundung durchführen zu lassen. Diese Erkundung muss entweder als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person – oder – wenn vom Abbruch oder der Sanierung mehr als 3.500 m³ Bruttorauminhalt betroffen sind, als Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 durch eine externe befugte Fachperson durchgeführt werden.

 

Die Untersuchung an Recyclingbaustoffen erfolgt gemäß RBVO 2015 in Form einer chemischen und einer bautechnischen Untersuchung entweder an einer Einzelcharge oder als Standardverfahren in Form einer Deklarationsprüfung und folgenden werkseigenen Produktionskontrollen (WPK).