Gesetzeskonformer Umgang mit Baurestmassen:

Seit 1.1.2016 ist die Recycling-Baustoffverordnung in Kraft. Für Bauvorhaben mit einem Anfall von mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfällen, ausgenommen Bodenaushub, trifft den Bauherrn die gesetzliche Verpflichtung, eine Schad- und Störstofferkundung durchführen zu lassen. Diese Erkundung muss entweder als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person – oder – wenn mehr als 3.500 m³ Bruttorauminhalt betroffen sind, als Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 durch eine externe befugte Fachperson durchgeführt werden.

 

Als rückbaukundige Person biete ich orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 an. Ebenso erstelle ich Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 als befugte Fachperson.